Kommunale Anschlussunterbringung (AU)

Asylbewerber*innen oder Asylfolgeantragsteller*innen verlassen die jeweilige Gemeinschaftsunterkunft, sobald eine unanfechtbare Entscheidung über den Asylantrag vorliegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG) oder 24 Monate nach Aufnahme durch das Landratsamt.  Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 FlüAG werden die Personen nach Ende der vorläufigen Unterbringung (VU) vom Landkreis an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zugeteilt, die für die Anschlussunterbringung (AU) zuständig sind. Die Zuteilung erfolgt nach dem Anteil der jeweiligen Stadtbevölkerung an der Bevölkerung des Landkreises und folgt einem gesetzlich festgelegten, nicht beeinflussbaren Schlüssel. Gemäß dem Schlüssel hat jede Kommune eine bestimmte Anzahl an Personen in die kommunale AU aufzunehmen.

Mit Verlassen der Gemeinschaftsunterkunft brauchen die Menschen also eine alternative Wohnmöglichkeit innerhalb der Kommune. Ist es den Asylbewerbern und Flüchtlingen nicht möglich, eigenständig eine Wohnung zu finden, sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, ein Unterkommen in einer Anschlussunterbringung zu ermöglichen. Dies geschieht in vielen Kommunen durch die Einweisung in eine kommunale Obdachlosenunterkunft.

Die Stadtverwaltung Trochtelfingen geht hier im Einklang mit dem Gemeinderat indes neue Wege und hat ein eigenes Modell der Anschlussunterbringung entwickelt, mit dem im bisherigen Verlauf weitestgehend positive Erfahrungen gemacht werden konnten.

Das Trochtelfinger Modell der Anschlussunterbringung