Dienstleistung

Häusliche Grünabfälle entsorgen

Häusliche Grünabfälle können Sie entsorgen

  • durch Eigenkompostierung,
  • über ein Holsystem:
    • Bereitstellung von Laub und krautigem Material in einem speziellen "Laubsack" oder einer Gartenabfalltonne,
    • Bereitstellung von holzigem, bündelfähigem Material zur saisonal begrenzten Abholung im Rahmen einer separaten Gartenabfallabfuhr,
  • an einer örtlichen Sammelstelle (Grüngutsammelstelle, Wertstoffhof),
  • an einer Grünabfallkompostierungsanlage.

Grünabfälle sollten getrennt nach "krautig" und "holzig" gesammelt und erfasst werden.

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zuständige Stelle

Der Abfallwirtschaftsbetrieb in Ihrem Stadt- oder Landkreis

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Voraussetzungen
Die Anlieferung von Grüngut muss getrennt nach "feuchtem Grüngut" (Gras, Laub, Moos usw.) und "holzigem Grüngut" (Baumschnitt, Hecken usw. ) erfolgen. Feuchtes Grüngut darf nur über die auf dem Platz bereitgestellten Container entsorgt werden.

Die Annahme von Grüngut erfolgt nur während den Öffnungszeiten, das Abladen von Grüngut außerhalb dieser Öffnungszeiten bzw. außerhalb des eingezäunten Bereichs ist nicht zulässig und wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Abladen von Müll, Plastiksäcken, Blumentöpfen, Brettern, und Baumstümpfen ist auf der Grüngutsammelstelle nicht zulässig.

Im Interesse einer möglichst lanfristigen Erhaltung dieser Grüngutsammelstelle bittet die Stadt Trochtelfingen dringend, diese Regelungen zu beachten.
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Verfahrensablauf

Informieren Sie sich bei der Verwaltung Ihres Abfallwirtschaftsbetriebes,

  • welche Sammelsysteme in Ihrem Stadt- oder Landkreis angeboten werden und
  • was genau Sie über die Grünabfallabholung oder an den Sammelstellen entsorgen dürfen.

Die meisten Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt- und Landkreise geben Abfallkalender heraus.
In diesen erfahren Sie die Abfuhrtermine, die Sammelarten und die Sammelstellen vor Ort.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb.

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Rechtsbehelf

keiner

Der Text dient ausschließlich der Information.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

die jeweilige örtliche (Abfall-) Satzung in Ihrem Stadt- oder Landkreis.

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Vertiefende Informationen