Wildschadensmeldung
Wildschäden sind innerhalb einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung anzuzeigen. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Stadt auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anmeldet. Die Anmeldung hat mittels der unten stehenden „Wildschadensmeldung“ zu erfolgen.
Die Stadt bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens. Auf Wunsch der geschädigten Person, leitet die Stadt die Wildschadensmeldung an den Jagdpächter weiter. Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens weist die Stadt die geschädigte Person und die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person auf die von den unteren Jagdbehörden nach Absatz 4 anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer hin. Diese finden Sie in der unten stehenden PDF-Datei „Verzeichnis der nach JWMG anerkannten Wildschadensschätzer“.
Verzeichnis der nach JWMG anerkannten Wildschadensschätzer (PDF)
Die Stadt bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens. Auf Wunsch der geschädigten Person, leitet die Stadt die Wildschadensmeldung an den Jagdpächter weiter. Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens weist die Stadt die geschädigte Person und die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person auf die von den unteren Jagdbehörden nach Absatz 4 anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer hin. Diese finden Sie in der unten stehenden PDF-Datei „Verzeichnis der nach JWMG anerkannten Wildschadensschätzer“.
Verzeichnis der nach JWMG anerkannten Wildschadensschätzer (PDF)