Dienstleistung

Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) einlegen

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Für die Entgegennahme des Widerspruchs ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde). Die Frist wird allerdings auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Hinweis: Die genaue Bezeichnung und die Anschrift der Behörde, bei der Sie Widerspruch einlegen müssen, entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung. Alle Behörden des Landes müssen seit dem 27. Mai 2015 bei anfechtbaren Verwaltungsakten jedem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen, wenn dies nicht durch Fachrecht ausgeschlossen ist.

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Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

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Zugehörigkeit zu